Alternierende Obhut als Regelfall

In der Praxis ist eine Tendenz erkennbar, wonach Kinder nach einer Trennung oder Scheidung abwechselnd von beiden Elternteilen betreut werden. Das Bundesgericht beschäftigt sich dementsprechend regelmässig mit Fragen der sogenannten alternierenden Obhut.

Definition

Unter alternierender Obhut versteht man die abwechselnde Betreuung eines Kindes durch beide Elternteile – sei dies im Wechselmodell, bei welchem sich das Kind alternierend beim einen oder anderen Elternteil aufhält, oder im Nestmodell, wo das Kind von den Eltern abwechseln in der gemeinsamen Wohnung betreut wird. Das Modell der alternierenden Obhut hat zum Ziel, dass beide Elternteile ins Alltagsleben des Kindes integriert sind und sich im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Betreuungsanteilen an den Kosten des Kindes beteiligen.

Voraussetzungen

In den letzten Jahren hatte das Bundesgericht zahlreiche Fragen im Zusammenhang mit der alternierenden Obhut zu beurteilen. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die alternierende Obhut auf Antrag eines Elternteiles anzuordnen, sofern beide Eltern erziehungsfähig sind und die Distanz zwischen den Wohnungen der Eltern eine praktische Umsetzung nicht verunmöglicht. Zudem darf das Verhältnis der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange nicht derart feindselig sein, dass das Kind dem gravierenden Elternkonflikt in unzumutbarer Weise ausgesetzt wird. Demgegenüber spricht die Ausübung des eigenen Betreuungsanteils unter Beanspruchung von Fremdbetreuung (Kita, Nanny, Tagesmutter, Grosseltern etc.) nicht gegen die Zusprechung der alternierenden Obhut. Damit erklärte das Bundesgericht die alternierende Obhut faktisch zum Regelfall (Entscheide 5A_821/2019 vom 14. Juli 2020 und 5A_629/2019 vom 13. November 2020).
In der Praxis wird regelmässig gefordert, dass für die Zusprechung der alternierenden Obhut ein Betreuungsanteil von mindestens 30 Prozent erforderlich ist. Bislang hat das Bundesgericht jedoch keinen minimalen Prozentsatz definiert. Sodann besteht Uneinigkeit darüber, ob die Betreuungsanteile aufgrund der effektiv persönlich geleisteten Betreuungszeit zu definieren sind, oder ob die tatsächliche Betreuungsverantwortung massgebend ist (wer verantwortlich ist, wenn z.B. das Kind wegen Krankheit nicht in die Schule gehen kann oder der Schulunterricht ausfällt).

Verteilung des Kindesunterhalts

Die Verteilung des Barunterhalts des Kindes erfolgt bei alternierender Obhut im Verhältnis der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern, wobei unter Leistungsfähigkeit die Differenz zwischen Nettoeinkommen und dem Bedarf des Elternteils verstanden wird.
Dabei unterscheidet das Bundesgericht vier Konstellationen:

  •  Bei gleichen Betreuungsanteilen und gleicher Leistungsfähigkeit tragen die Eltern den Unterhalt des Kindes je hälftig (Entscheid 5A_38/2019 vom 27. September 2019).
  •  Bei gleichen Betreuungsanteilen und ungleicher Leistungsfähigkeit tragen die Eltern den Unterhalt des Kindes proportional zu ihrer Leistungsfähigkeit (Entscheid 5A_311/2019 vom 11. November 2020).
  • Bei ungleichen Betreuungsanteilen und gleicher Leistungsfähigkeit tragen die Eltern den Unterhalt des Kindes umgekehrt proportional zu ihren Betreuungsanteilen (Entscheid 5A_311/2019 vom 11. November 2020).
  • Sind sowohl die Betreuungsanteile als auch die Leistungsfähigkeit der Eltern unterschiedlich gross, so ist der Unterhalt des Kindes proportional zur Leistungsfähigkeit und umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen der Eltern auf diese zu verteilen (Entscheid 5A_311/2019 vom 11. November 2020).

Bei der Anwendung der vorgenannten Grundsätze ist den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen, da eine rein schematische Anwendung im Ergebnis zu unangemessenen Resultaten führen kann.

Fazit

Die Praktizierung der alternierenden Obhut eröffnet Kindern über die Trennung oder Scheidung hinaus einen engen Kontakt zu beiden Elternteilen und den betroffenen Eltern neue Möglichkeiten der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung. Die konkrete Ausgestaltung der Obhutsregelung ist jedoch individuell und hat stets dem Einzelfall Rechnung zu tragen. Gerne berät Sie das Team von Schärer Rechtsanwälte in allen Bereichen des Scheidungsrechts.

 

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