Arbeitsgemeinschaften (ARGE) im Baugewerbe
ARGE gehören im Baugewerbe zum Alltag und sind aus kartellrechtlicher Sicht regelmässig unproblematisch. Denn in der Regel führen sie weder zu einer Beschränkung noch Beeinträchtigung des Wettbewerbs, sondern wirken sich sogar prokompetitiv aus. Aber: Keine Regel ohne Ausnahme.
Ende Jahr 2020 hat das WEKO-Sekretariat erstmals eine Vorabklärung abgeschlossen, welche explizit die kartellrechtliche Zulässigkeit von ARGE, nämlich Dauer-ARGE im Kanton Graubünden, zum Gegenstand hatte. Dr. Josianne Magnin welche im Verfahren als Rechtsanwältin beteiligt war, hat den Schlussbericht analysiert und in einem Beitrag für die September-Ausgabe der sic! die wesentlichsten Erkenntnisse sowie Tipps für die Praxis abgeleitet.
Sie zeigt in einem einfachen Prüfschema unter anderem auf, dass für die Wettbewerbsbehörden vorab die Frage im Zentrum steht, ob infolge der ARGE-Bildung bei einer Ausschreibung mehr, gleich viele oder weniger Angebote eingereicht werden. Nur, wenn aufgrund dieser Frage eine Wettbewerbsabrede bejaht wird, muss in der Folge (unter anderem aufgrund des bestehenden Innen- und Aussenwettbewerbs sowie Effizienzgründen) deren kartellrechtliche Zulässigkeit geprüft werden.