Das neue Datenschutzgesetz unter dem Blickwinkel von Vereinen

Im September 2023 tritt das totalrevidierte Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) in Kraft. Die Revision soll den Datenschutz stärken und an die veränderten technologischen und gesellschaftlichen Verhältnisse anpassen. Die meisten Vereine bearbeiten Personendaten (z.B. Namen, Geburtsdaten, Adressen etc. ihrer Mitglieder), weshalb sie die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten müssen.

Allgemeines zum Datenschutz im Verein

Vereine sind verantwortlich für die Personendaten ihrer Mitglieder. Die Bearbeitung der Mitgliederdaten hat in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Datenschutzgesetzes zu erfolgen (Art. 6 und 8 DSG). So dürfen Daten nur zu einem bestimmten und für die Mitglieder erkennbaren Zweck beschafft und genutzt werden (Art. 6 Abs. 3 DSG). Dies bedeutet insbesondere, dass Mitgliederdaten nur dann für kommerzielle Zwecke gebraucht werden dürfen, wenn sie zu diesem Zweck beschafft wurden.

Die Bekanntgabe von Daten an Dritte (Dachverbände)

Besondere Beachtung ist der Bekanntgabe von Daten zu schenken: Die Bekanntgabe von Mitgliederdaten erfordert die vorgängige Information der Mitglieder bei der Datenbeschaffung. Der Verein muss seinen Mitgliedern also mitteilen, an wen er die Mitgliederdaten weitergibt (Art. 19 Abs. 2 lit. c DSG).

Vorsicht ist geboten, wenn ein regionaler Verein Mitgliederdaten an den nationalen Dachverband weitergibt. Verein und Dachverband sind voneinander unabhängige juristische Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit, weshalb der Dachverband als Drittperson gilt. Eine Bekanntgabe von Mitgliederdaten des Vereins an den Verband bedarf der vorgängigen Information der Betroffenen.

Empfehlung für Vereine

Vereinsvorstände sollten sich bis zum Inkrafttreten des neuen Datenschutzgesetzes mit den Grundlagen des Datenschutzes auseinandersetzen und die notwendigen Massnahmen ergreifen, damit die Datensammlung und –bearbeitung in Übereinstimmung mit den neuen Regeln erfolgt.

Im Zuge dessen empfiehlt es sich, die Mitglieder über den Umfang und den Zweck der Datensammlung zu informieren und die notwendigen Einwilligungen für die Bearbeitung ihrer Personendaten, insbesondere für die Weitergabe an kantonale oder nationale Dachverbände, schriftlich einzuholen.

 

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