Deepfakes in der Schweiz: Was ist erlaubt – und wann drohen rechtliche Folgen?
Ein Video zeigt eine Person, die etwas sagt, das sie nie gesagt hat. Ein Bild stellt jemanden in einer intimen Situation dar, die nie stattgefunden hat. Eine Stimme klingt täuschend echt – stammt aber aus einer KI.
Deepfakes sind längst kein Zukunftsthema mehr. Auch in der Schweiz werden Deepfakes genutzt. Nicht jeder Deepfake ist verboten. Wer jedoch täuschend echte Bild-, Video- oder Audioinhalte erstellt oder verbreitet, kann je nach Einzelfall Persönlichkeitsrechte verletzen, gegen Datenschutzrecht verstossen oder sich strafbar machen.
Was sind Deepfakes?
Deepfakes sind mit künstlicher Intelligenz erzeugte oder manipulierte Inhalte, die reale Personen scheinbar authentisch zeigen oder hörbar machen. Die betroffene Person wirkt dabei echt: Sie scheint etwas zu sagen, zu tun oder zu erleben, was in Wirklichkeit nie passiert ist.
Harmlos kann das etwa bei Satire, Kunst oder klar gekennzeichneten Parodien sein. Rechtlich heikel wird es aber, wenn eine reale Person ohne Zustimmung erkennbar dargestellt wird – vor allem in einem peinlichen, ehrverletzenden, sexualisierten oder täuschenden Zusammenhang.
Dass es sich dabei nicht um ein rein theoretisches Phänomen handelt, zeigen aktuelle Schweizer Fälle. Im Frühjahr 2026 wurde bekannt, dass sexualisierte Deepfakes von Schweizer Influencerinnen in Telegram-Gruppen verbreitet wurden; laut SRF waren mindestens 14 Frauen betroffen, mehrere von ihnen erstatteten Anzeige. Der öffentliche Fall um Christian Ulmen hat auch in der Schweiz die Diskussion zusätzlich verschärft und die Frage aufgeworfen, ob das geltende Recht im digitalen Alltag ausreichend schützt.
Kein eigenes Deepfake-Gesetz
Die Schweiz kennt derzeit kein spezielles «Deepfake-Gesetz». Der Nationalrat lehnte im Mai 2025 eine Motion ab, die einen besonderen Straftatbestand für täuschend echte Deepfake-Aufnahmen schaffen wollte. Er folgte damit der Einschätzung des Bundesrates, wonach das geltende Recht grundsätzlich ausreicht. Der Bundesrat hat aber bereits im Februar 2025 entschieden, die KI-Konvention des Europarats zu ratifizieren. Diese Konvention enthält zwar keine spezifischen Deepfake-Regeln, verpflichtet die Vertragsstaaten insbesondere dazu, Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit auch beim Einsatz von KI zu schützen. Der Bundesrat hat das Bundesamt für Justiz beauftragt, die Umsetzung der KI-Konvention vorzubereiten. Bis Ende 2026 soll eine Vernehmlassungsvorlage für die notwendigen Gesetzesanpassungen vorliegen.
Das bedeutet aber nicht, dass Deepfakes rechtlich folgenlos wären. Die bestehenden Regeln im Strafrecht, Zivilrecht und Datenschutzrecht können auch auf KI-generierte Inhalte angewendet werden. Entscheidend ist nicht, mit welchem Tool ein Inhalt erstellt wurde, sondern was damit gemacht wird.
Wann sind Deepfakes strafbar?
Im Strafrecht kommt zunächst der seit 2023 geltende Tatbestand des Identitätsmissbrauchs nach Art. 179decies StGB in Betracht. Er erfasst Konstellationen, in denen jemand die Identität einer anderen Person ohne deren Einwilligung verwendet, um dieser zu schaden oder sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.
Je nach Inhalt können zudem weitere Straftatbestände in Betracht kommen. Dazu zählen insbesondere Ehrverletzungsdelikte wie üble Nachrede oder Verleumdung sowie bei sexualisierten Inhalten auch Pornografie-Tatbestände. Gerade pornografische Deepfakes zeigen, dass das Strafrecht zwar Anknüpfungspunkte bietet, die Einordnung im Einzelfall aber schwierig bleiben kann, etwa wenn keine reale Aufnahme, sondern ein vollständig künstlich erzeugtes Bild verbreitet wird. Wenn Deepfakes eingesetzt werden, um Druck auszuüben oder Geld zu verlangen, können auch die Tatbestände der Drohung, Nötigung oder Betrug erfüllt sein.
Welche Rechte haben Betroffene?
Für Betroffene ist in der Praxis oft der zivilrechtliche Persönlichkeitsschutz besonders wichtig. Art. 28 ZGB schützt unter anderem die Ehre, die Privatsphäre und das Recht am eigenen Bild, sodass gegen rechtsverletzende Deepfakes insbesondere auf Unterlassung, Beseitigung und unter Umständen auf Schadenersatz oder Genugtuung geklagt werden kann.
Hinzu kommt das Datenschutzrecht. Sobald eine Person auf einem Deepfake erkennbar ist oder identifiziert werden kann, geht es regelmässig auch um Personendaten. Wer solche Daten ohne Rechtfertigung bearbeitet, veröffentlicht oder weiterverbreitet, kann gegen das Datenschutzgesetz verstossen. Betroffene können je nach Fall verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden. Bei umstrittenen Daten kann auch ein Bestreitungsvermerk verlangt werden. Das Datenschutzrecht ist besonders relevant, wenn Deepfakes auf Plattformen, in Gruppen-Chats oder über Messenger-Dienste verbreitet werden.
Das grösste Problem: Die schnelle Verbreitung
Die grösste Hürde liegt häufig nicht bei der Frage, ob ein Verhalten rechtswidrig ist, sondern ob Betroffene rasch und wirksam dagegen vorgehen können. Deepfakes können innert Minuten kopiert, geteilt und auf ausländischen Plattformen weiterverbreitet werden. Oft ist unklar, wer den Inhalt erstellt hat. Noch schwieriger ist es, alle Kopien wieder aus dem Internet zu entfernen.
Gerade deshalb ist bei Deepfakes schnelles Handeln entscheidend. Wer betroffen ist, sollte Beweise sichern, Inhalte der Plattform melden und je nach Sachlage straf- oder zivilrechtliche Schritte prüfen.
Fazit: Deepfakes sind kein rechtsfreier Raum
Deepfakes sind in der Schweiz nicht automatisch verboten. Wer sie aber nutzt, um andere Personen zu täuschen, blosszustellen, zu sexualisieren oder in ihrem Ruf zu schädigen, bewegt sich rechtlich auf gefährlichem Terrain. Das geltende Schweizer Recht bietet bereits heute Instrumente im Strafrecht, im Persönlichkeitsschutz und im Datenschutzrecht, auch wenn sie nicht speziell für KI-Fälschungen geschaffen wurden. Gleichzeitig zeigen aktuelle Fälle, dass Betroffene oft schnell, konsequent und gut dokumentiert handeln müssen, damit der rechtliche Schutz auch praktisch wirkt. Mit der geplanten Umsetzung der KI-Konvention des Europarats dürfte die Debatte über punktuelle Nachbesserungen im Schweizer Recht weitergehen.