Der Sars-CoV-2-Impfstoff – eine haftpflichtrechtliche Beurteilung

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Im Dezember 2020 wurde in der Schweiz der erste Impfstopf gegen den Sars-CoV-2-Virus zugelassen. Am 3. Januar 2021 begannen die ersten Kantone, den Impfstoff einzusetzen. Die Impfquote steigt jedoch nicht so schnell an, wie sich dies Experten zuvor erhofften. Ein Grund dafür ist möglicherweise die relativ kurze Entwicklungsdauer und die schnelle Zulassung des Wirkstoffes. Viele fürchten deshalb negative Folgen von Impfungen. Dies wirft die Frage auf, wer für Impfschäden einstehen muss. In Frage kommen neben Herstellern oder den Gesundheitsfachpersonen auch Arbeitgeber oder gar der Bund. Der Artikel beleuchtet diese Fragen und ordnet die Thematik haftpflichtrechtlich ein. Der Autor RA Dr. Marcel Lanz dissertierte zur Haftung beim medizinischen Einsatz synthetischer Nanopartikel und spezialisierte sich damit im Haftpflichtrecht.

Nach einleitenden Bemerkungen zu den Grundlagen von Impfstoffen, ihrer Zulassung und Risiken untersucht der Artikel die Haftung von Impfstoffherstellern nach der allgemeinen Verschuldenshaftung und nach Produktehaftpflichtgesetz. Der Autor, Rechtsanwalt Dr. Marcel Lanz, geht insbesondere dem ausgeweiteten Sorgfaltsmassstab nach Art. 3 Heilmittelgesetzes nach.

Jene, die mit Heilmitteln umgehen, müssen danach nämlich alles unternehmen, dass keine Gefährdung der Gesundheit durch ihre Heilmittel besteht. Dieser Sorgfaltsmassstab fügt sich nicht problemlos in die vom Bundesgericht entwickelte Rechtsprechung zur anwendbaren Sorgfalt nach Art. 41 OR ein. In der Schweizer Rechtsordnung begründet eine Gefährdung absolut geschützter Rechtsgüter grundsätzlich keine Haftung. Eine strikte Anwendung von Art. 3 HMG hätte für Hersteller ein hohes Haftungsrisiko zur Folge, was sich negativ auf die Verfügbarkeit von Heilmitteln auswirken könnte.

In der allgemeinen Verschuldenshaftung kann die kurze Entwicklungsdauer von Corona-Impfstoffen berücksichtigt werden. Bei hochwirksamen Impfstoffen können deshalb u.U. auch höhere Risiken in Kauf genommen werden, welche sich auf die kurze Entwicklungsdauer zurückführen lassen. Im Schadensfall kann die kurze Entwicklungsdauer deshalb eine Haftung des Herstellers ausschliessen.

Anders zu beurteilen ist die Haftung nach dem Produktehaftpflichtgesetz. Die kurze Entwicklungsdauer ist bei der Beurteilung eines Fehlers des Produkts nicht zu berücksichtigen. Der Hersteller kann sich aber von einer Haftung exkulpieren, wenn er nachweisen kann, dass ein Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkennbar war.

Besonders relevant für die Haftung bei Impfschäden ist der Zeitpunkt der Impfung. Neue Erkenntnisse zu möglichen Nebenwirkungen sind von Herstellern und den Impfstoff verabreichenden Gesundheitsfachpersonen stets zu beachten. Die Haftung für Impfschäden kann sich deshalb je nach Zeitpunkt der Impfung unterschiedlich beurteilen.

Der Artikel untersuchte weiter, ob Arbeitgeber für allfällige Impfschäden haften. Dies trifft zu, sofern der Arbeitgeber eine Impfung seiner Arbeitnehmenden anordnete.

Fraglich bleibt, inwiefern die Zulassungsstelle des Impfstoffes haftbar gemacht werden kann. Das Heilmittelgesetz legt die Schwelle dafür relativ hoch an. Anders zu beurteilen wäre der Fall, wenn der Bundesrat einen Impfstoff von einer Zulassung befreit hätte.

Zuletzt bleibt anzumerken, dass die Thematik der Spätschäden im Haftpflichtrecht und insbesondere im Produktehaftpflichtrecht nach wie vor ungenügend geregelt wird. In der letzten Revision des Verjährungsrechts verzichtete der Gesetzgeber darauf, die Verlängerung der Verjährungsfristen für Körperschäden im allgemeinen Teil des Obligationenrechts im Produktehaftpflichtrecht nachzuvollziehen. Die Angst vor möglichen Spätfolgen von Sars-CoV-2-Impfstoffen verdeutlichen, dass weiterhin gesetzgeberischer Handlungsbedarf im Verjährungsrecht besteht.