Die GAFI-Massnahmen und das Ende der Inhaberaktien

Anfang November 2019 ist ein Gesetz in Kraft getreten, mit welchem die GAFI-Massnahmen verschärft werden. Damit kommt es für Gesellschaften zu tiefgreifenden Änderungen: Unter anderem hat das Parlament die Abschaffung der Inhaberaktie beschlossen und Gesellschaften müssen reagieren. Weiter werden Verstösse gegen die aktienrechtlichen Meldepflichten neu mit strafrechtlichen Sanktionen geahndet.

Umsetzung der GAFI-Empfehlungen: Parlament schafft Inhaberaktien ab

Mit deutlicher Mehrheit haben die eidgenössischen Räte die Umsetzung der weiteren Empfehlungen der Group d’action financière (GAFI) zur Geldwäscherei und Steuerhinterziehung beschlossen. Damit wird die Inhaberaktie abgeschafft und bei Verletzung der GAFI-Meldepflichten drohen Bussen. Schärer Rechtsanwälte hatte dies bereits am Klientenanlass im November 2018 antizipiert und Kunden zu diesem Thema informiert. Da nun die konkrete gesetzliche Umsetzung feststeht, ist ein Update angezeigt.

Abschaffung der Inhaberaktie

Mit dem jetzt neu verabschiedeten Gesetz, welches am 1. November 2019 in Kraft getreten ist, schnürt das Parlament ein weiteres Massnahmepaket, welches diverse tiefgreifende Änderungen mit sich bringt. Eine der wohl weitreichendsten Änderungen ist die Abschaffung der Inhaberaktien. Denn das neue Gesetz sieht vor, dass Inhaberaktien nur noch zulässig sind, wenn die Gesellschaft entweder Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind. Ist eine Ausnahme anwendbar, muss die Gesellschaft innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der neuen Vorschriften die Eintragung des Ausnahmetatbestandes ins Handelsregister verlangen. Findet keine Ausnahme Anwendung, muss die betroffene Gesellschaft ihre Inhaberaktien wiederum innerhalb der erwähnten 18 Monate- Frist in Namensaktien umwandeln. Bei Nichterfüllung dieser Pflicht werden die Inhaberaktien automatisch umgewandelt.

Die Abschaffung der Inhaberaktien dürfte also bei den meisten Gesellschaften eine Anpassung der Statuten erfordern. Solange die Anpassung nicht vorgenommen wird, weist das Handelsregisteramt jede Anmeldung zur Eintragung einer anderen Statutenänderung zurück.

Strafrechtliche Sanktionen

Bei der Umsetzung der GAFI-Empfehlungen im Jahr 2015 erachtete das Parlament eine Suspendierung der Mitwirkungsrechte als Sanktion für eine Verletzung der Meldepflichten noch als ausreichend. Mit der Umsetzung der GAFI-Empfehlungen 2019 haben die eidgenössischen Räte nun beschlossen, zusätzlich Strafbestimmungen einzuführen: Die Verletzung der Pflicht zur Meldung von wirtschaftlich berechtigten Personen an Aktien oder Stammanteilen kann neu mit Busse bestraft werden. Auch die Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Pflichten zur Führung der Aktien- und Anteilsbücher sowie von Verzeichnissen werden mit Busse bedroht. Dazu sind die zwei neuen Artikel Art. 327 und Art. 327a im Strafgesetzbuch vorgesehen. Dies nimmt Verwaltungsräte und Geschäftsführe von Aktiengesellschaften und GmbHs in die Pflicht.

Empfehlung

Wir empfehlen Gesellschaften mit Inhaberaktien, die nicht unter die erwähnten Ausnahmen fallen, zügig und vor Ablauf der 18-monatigen Übergangsfrist die Umwandlung der Inhaberaktien in Namensaktien vorzunehmen, um diesbezüglich nicht in Zeitnot zu geraten. Die Notare von Schärer Rechtsanwälte stehen hierzu gerne zur Verfügung.

Um sich nicht einer strafrechtlichen Haftung auszusetzen, sollten Verwaltungsräte und Geschäftsführer darum bemüht sein, die GAFI-Meldepflichten gesetzestreu einzuhalten. Schärer Rechtsanwälte helfen bei Fragen zum Umfang der Meldepflicht weiter.