Entschädigung für Home Office

Was vor Corona vielerorts nur ausnahmsweise möglich war, hat sich in den vergangenen zweieinhalb Jahren in zahlreichen Branchen und Betrieben etabliert: Das Büro in den eigenen vier Wänden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können im gegenseitigen Einvernehmen den Arbeitsort ins Home Office verlegen. In diesem Fall stellt sich die Frage, welche Auslagen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu ersetzen hat.

Arbeitsmittel

Art. 327 OR sieht vor, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit den Geräten und dem Material auszurüsten hat, welche dieser zur Arbeit benötigt. Stellt der Arbeitnehmer selbst Geräte oder Material zur Verfügung, so ist er dafür angemessen zu entschädigen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Grundsätzlich obliegt es also dem Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer Computer, Laptop, Tastatur, Drucker, Druckerpatronen, Papier, Notizblöcke, Ordner und dergleichen zur Verfügung zu stellen. Zum Material gehören auch der Arbeitstisch und der Bürostuhl. Der Arbeitgeber kommt dieser Verpflichtung nach, wenn am vertraglich vereinbarten Arbeitsort im Betrieb ein voll ausgerüsteter Arbeitsplatz vorhanden ist, der dem Arbeitnehmer während der Arbeitszeit zur Verfügung steht.

Wurde das Home Office auf Wunsch des Arbeitnehmers eingeführt und steht im Betrieb der Arbeitgeberin ein vollständig eingerichteter Arbeitsplatz zur Verfügung, können die Parteien vereinbaren, dass keine Entschädigung für die Arbeitsmittel geschuldet ist.

Auslagen

Zu den Auslagen gehören bei der Home Office Arbeit die Kosten für Miete, Strom, Internetanschluss, Heizung etc.

Gemäss Art. 327a OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen. Abreden, dass der Arbeitnehmer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise selbst zu tragen hat, sind nichtig.

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung, hat der Arbeitnehmer demzufolge zwingend Anspruch auf Auslagenersatz für die Miet- und die Nebenkosten. Für den Fall, dass die Arbeit im Home Office jedoch auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolgt und im Betrieb ein Arbeitsplatz vorhanden ist, kann ein Auslagenersatz ausgeschlossen werden.

Fazit

Ob dem Arbeitnehmer Arbeitsmittel und Auslagen zu vergüten sind, hängt massgeblich davon ab, auf wessen Wunsch die Arbeit von zu Hause aus geleistet wird. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind deshalb gut darin beraten, die Home Office Arbeit schriftlich zu regeln, um nachträgliche Forderungen und damit unerfreuliche Überraschungen zu vermeiden. Unsere Spezialisten unterstützen Sie gerne bei der Ausarbeitung von Vereinbarungen zur Regelung der Home Office Arbeit und in sämtlichen Bereichen des Arbeits- und Personalrechts.

 

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