Merkblatt zum TJPG

Das neue Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG) tritt per 01.10.2026 in Kraft. Es wird empfohlen, dass sich Gesellschaften bereits vorgängig die gemäss TJPG benötigten Informationen beschaffen, sodass die Meldung an das Transparenzregister zeitnah nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen kann. Es besteht zudem die Möglichkeit, sich bereits jetzt auf easyGov zu registrieren (siehe Link unten). Über diese Plattform erfolgt sodann auch die elektronische Meldung an das Transparenzregister.

Das TJPG besagt, dass sämtliche Gesellschaften, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen (mitunter Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) die Pflicht haben, ihre wirtschaftlich berechtigten Personen zu identifizieren, diese Informationen zu dokumentieren und aufzubewahren sowie die wirtschaftlich berechtigten Personen an das Transparenzregister zu melden.

Als wirtschaftlich berechtigte Person gilt jede natürliche Person, welche eine Gesellschaft dadurch kontrolliert, dass sie direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten, mit mindestens 25 % des Kapitals oder der Stimmen an dieser beteiligt ist, oder diese auf andere Weise kontrolliert. Wenn keine Person diese Kriterien erfüllt, gilt subsidiär das oberste Mitglied des leitenden Organs als wirtschaftlich berechtigte Person.

Zu identifizieren sind die wirtschaftlich berechtigten Personen durch: Name und Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Adresse und Wohnsitzstaat sowie durch die erforderlichen Informationen über Art und Umfang der ausgeübten Kontrolle. Die wirtschaftlich berechtigten Personen selbst sind dazu verpflichtet, diese Informationen sowie sämtliche Änderungen davon innerhalb eines Monats nach Entstehung der Kontrolle oder nach Eintritt der Änderung an die Gesellschaft zu melden. Diese Informationen sind durch die Gesellschaft zu dokumentieren und stets auf dem neusten Stand zu halten. Sie müssen in der Schweiz zugänglich sein und sind während 10 Jahren, nachdem die betroffene Person ihre Eigenschaft als wirtschaftlich berechtigte Person verloren hat, aufzubewahren.

Das Transparenzregister wird elektronisch geführt. Die Meldung kann durch elektronische Meldung via easyGov oder aber bei Einreichung von Handelsregister-Mutationen direkt über das Handelsregisteramt erfolgen. Die Verantwortung für die Meldung an das Transparenzregister obliegt dem obersten Mitglied des leitenden Organs der Gesellschaft. Die Frist zur Erstattung der Meldung an das Transparenzregister beträgt i.d.R. 1 Monat seit Entstehung der Gesellschaft, seit Unterstellung unter das TJPG oder seit Kenntnis des Eintritts der Änderung bei den wirtschaftlich berechtigten Personen.

Kleinere Gesellschaften haben unter gewissen Voraussetzungen vereinfachte Regeln für die Meldung an das Transparenzregister, eine Meldepflicht besteht allerdings dennoch.

Die Verletzung von Melde- und Auskunftspflichten gemäss TJPG wird bestraft mit Busse bis zu CHF 500’000.00; die Missachtung von Verfügungen mit Busse bis zu CHF 100’000.00.

Die Übergangsfristen für die erste Meldung an das Transparenzregister betragen:

  • Für Aktiengesellschaften mit ordentlicher Revisionspflicht: bis 01.01.2027
  • Andere Gesellschaften mit ordentlicher Revisionspflicht: bis 01.02.2027
  • Aktiengesellschaften ohne ordentliche Revisionspflicht: bis 01.03.2027
  • Übrige Schweizer oder ausländische Gesellschaften: bis 01.04.2027
  • Gesellschaften, bei denen die Berechtigten bereits im Handelsregister eingetragen sind: bis 01.10.2028
  • Wenn Handelsregisterrelevante Änderungen vorgenommen werden: 1 Monat seit Eintragung der Änderung im Handelsregister

Bei Fragen rund um das Thema Transparenzregister steht Ihnen das Team von Schärer Rechtsanwälte gerne zur Verfügung.

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Link zum Transparenzregister