Neues Aktienrecht und Statutenanpassungen: Ablauf der Übergangsfrist Ende 2024

Am 1. Januar 2023 ist das neue Aktienrecht in Kraft getreten, welches insbesondere in den folgenden Bereichen Änderungen vorsieht:

  • Aktienkapital: Das neue Recht sieht (nebst Fremdwährungen als Aktienkapital und kleineren Mindestnennwerten der Aktien) unter anderem flexiblere Kapitalvorschriften vor. Mit dem sogenannten Kapitalband, welches an die Stelle der genehmigten Kapitalerhöhung tritt, kann der Verwaltungsrat (VR) für eine Dauer von maximal fünf Jahren ermächtigt werden, das Aktienkapital innerhalb der vorgegebenen Bandbreite zu erhöhen und/oder herabzusetzen. Damit dies möglich ist, braucht es allerdings eine statutarische Grundlage.
  • Grössere Flexibilität bei der Durchführung von Generalversammlungen (GV): Neu kann die Generalversammlung auch an verschiedenen Orten, im Ausland und virtuell (oder «hybrid») durchgeführt werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings eine entsprechende statutarische Grundlage.
  • Erweiterung der Liste von wichtigen GV-Beschlüssen (Art. 704 Abs. 1 OR): Ein solcher Beschluss ist auch die Einführung des Stichentscheids des Vorsitzenden in der Generalversammlung, welcher neu gesetzlich geregelt ist. Auch hierzu braucht es eine statutarische Grundlage.
  • Quoren zur Traktandierung/Einberufung der GV: Die Quoren werden durch das neue Recht teilweise angepasst, wodurch entsprechende (bestehende) Statutenbestimmungen nun möglicherweise dem Gesetz widersprechen.

Eine Verpflichtung, die Statuten an das neue Aktienrecht anzupassen, gibt es nicht. Bestimmungen in Statuten und Reglementen, die mit dem neuen Recht nicht kompatibel sind, bleiben bis Ende Dezember 2024 in Kraft. Danach werden sie automatisch ungültig und durch die neue gesetzliche Regelung ersetzt. Erfolgt keine Anpassung der Statuten an das neue Aktienrecht, werden diese ab dem 1. Januar 2025 in der Regel ein unübersichtlicher Mix aus gültigen und ungültigen Bestimmungen sein. Auch aus diesem Grunde macht es Sinn, die Statuten bis Ende 2024 an das neue Aktienrecht anzupassen.

Statutenänderungen können nur von der GV und in Anwesenheit einer Urkundsperson rechtsgültig beschlossen werden. Soll dieser Beschluss im Juni 2024 an der ordentlichen GV gefasst werden, könnte der Zeitplan wie folgt aussehen:

  • Januar/Februar: Ausarbeitung der an das neue Aktienrecht angepassten Statuten.
  • März/April: Diskussion und Verabschiedung der neuen Statuten an VR-Sitzung.
  • Mai: Versand GV-Einladung.
  • Juni: Beschlussfassung durch GV (in Anwesenheit einer Urkundsperson).

Die meisten Gesellschaften haben ihre Statuten noch nicht an das neue Aktienrecht angepasst. Die Erfahrung hat gezeigt, dass eine Anpassung ohne den Beizug von Spezialisten kaum möglich ist. Der Beratungsbedarf wird in den nächsten Monaten somit sehr gross sein. Wir empfehlen Ihnen daher, Ihren externen Berater zeitnah, spätestens aber bis Mitte Januar 2024 zu kontaktieren.

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