Neue Verjährungsfristen
für Personenschäden

Am 15. Juni 2018 hat das Parlament das revidierte Verjährungsrecht verabschiedet, das zum Ziel hatte, die Durchsetzung von Spätschäden besser vor der Verjährung zu schützen. Zentral sind die Verlängerung der kurzen relativen Verjährungsfrist sowie die Einführung einer zwanzigjährigen absoluten Verjährungsfrist bei Tötung und Körperverletzung. Auch die Regelungen zur Hemmung und Unterbrechung der Verjährung wurden revidiert.

Nach der nun unbenutzt abgelaufenen Referendumsfrist wird das revidierte Verjährungsrecht auf den 1. Januar 2020 in Kraft treten. Schon vor Inkrafttreten beschäftigt das neue Verjährungsrecht die Praktiker, so referierte Frau Dr. Josianne Magnin an der Tagung der Universität Luzern zum neuen Verjährungsrecht vom 29. Oktober 2019 über die Hemmung der Verjährung.

Die neuen Verjährungsfristen für die Schweiz – Lassen sich Spätschäden nun endlich gerichtlich durchsetzen?

Von Spätschäden spricht man, wenn der eigentliche Schaden einer vertragswidrigen oder deliktischen Handlung erst mit grosser zeitlicher Verzögerung eintritt. Als Beispiel ist an die zahlreichen Asbestfälle zu denken, bei welchen den Geschädigten erst nach mehreren Jahrzehnten nach der eigentlichen Exposition ein Schaden erwachsen ist. Unter dem aktuellen Verjährungsrecht sind solche Spätschäden nur ungenügend abgedeckt, da die absolute Verjährungsfrist de lege lata auf 10 Jahre beschränkt ist. Ein wichtiges Element der Vorlage war deshalb die Verlängerung der Verjährungsfristen für Ansprüche aus Delikts- oder Bereicherungsrecht.

Verlängerung der Verjährungsfristen im Delikts- und Bereicherungsrecht

Unter dem revidierten Recht können Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche sowohl für reine Vermögensschäden wie auch für Personen- und Sachschäden bis 3 Jahre ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers geltend gemacht werden (nArt. 60 Abs. 1 OR). Bis anhin war dies nur bis zu 1 Jahr nach Kenntnis möglich, da dann die sogenannte relative Verjährungsfrist verstrichen war.

Die absoluten Verjährungsfristen werden zumindest für Forderungen infolge Körperverletzung oder Tötung eines Menschen, sogenannten Personenschäden, von ehemals 10 auf 20 Jahre angehoben, jeweils vom Tage angerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (nArt. 60 Abs. 1bis OR).

Diese Änderung ist zu begrüssen, da bereits das Urteil des EGMR (Moor gegen Schweiz vom 11. März 2014) aus dem Jahr 2014 zum Schluss kam, dass eine zehnjährige Verjährungsfrist im Fall der Asbestopfer als zu kurz anzusehen ist. Ob es jedoch nun sinnvoll war, im revidierten Verjährungsrecht die altrechtlich starre Verjährungsfrist durch eine zwar längere, aber weiterhin starre Frist zu ersetzen, wird sich erst in zukünftigen Rechtsstreitigkeiten zeigen.

Überarbeitet wurden auch die ausserordentlichen Verjährungsfristen für Forderungen aus strafbaren Handlungen. Die Grundregel besagt, dass der aus einer Straftat abgeleitete Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung verjährt. So dauert beispielsweise auch die zivilrechtliche Verjährungsfrist 15 Jahre, wenn durch eine deliktische Handlung der Straftatbestand des Betrugs nach Art. 146 StGB erfüllt wurde. Durch nArt. 60 Abs. 2 OR wird zudem eine Nachfrist eingeführt: Ergeht ein erstinstanzliches Strafurteil, so verjährt der zivilrechtliche Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Strafurteils.

Kaum Änderungen im Vertragsrecht

Im Vertragsrecht bleiben die Verjährungsfristen grundsätzlich unangetastet. nArt. 128a OR führt jedoch für Forderungen auf Schadenersatz oder Genugtuung aus vertragswidrigen Personenschäden ebenfalls eine dreijährige relative und eine zwanzigjährige absolute Verjährungsfrist ein.

Unternehmen und Geschäftspersonen, welche aufgrund von Personenschäden in Anspruch genommen werden könnten, so beispielsweise Ärzte, ist deshalb zu empfehlen, ihre Geschäftsakten künftig 20 Jahre aufzubewahren, damit sie zu ihrer Verteidigung gegebenenfalls Beweismittel zur Hand haben.

Verzicht auf die Verjährungseinrede

Eine weitere Änderung betrifft die Verjährungseinrede. Mit einer Verjährungseinrede erklärt der Schuldner, dass er eine Forderung zufolge Zeitablauf nicht begleichen wird.

Der Verzicht auf die Verjährungseinrede ist auch ab 1. Januar 2020 weiterhin im Art. 141 OR geregelt. Präziser, und neu mit einer Befristung versehen, wird Art. 141 Abs. 1 OR ausgestaltet, wonach ab Beginn der Verjährungsfrist für jeweils höchstens zehn Jahre auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichtet werden kann. Zum Voraus respektive vor Beginn der Verjährungsfrist kann ein solcher Verzicht also nicht unterzeichnet werden. Wird ein unbefristeter Verzicht abgegeben, führt dies nicht zu dessen Ungültigkeit, die Dauer ist aber auf das erlaubte Mass, d.h. auf 10 Jahre, zu reduzieren.

Neu eingefügt wird Art. 141 Abs. 1bis OR: «Der Verzicht muss in schriftlicher Form erfolgen. In allgemeinen Geschäftsbedingungen kann lediglich der Verwender auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten.» Somit ist es unter revidiertem Recht nicht möglich, den Verjährungseinredeverzicht in AGB zu Lasten des Akzeptanten zu verstecken.

Verjährungshemmung während der Dauer von aussergerichtlichen Streitbeilegungsbemühungen

Durch die Revision des Verjährungsrechts wird schliesslich eine neue Bestimmung eingeführt, wonach die Verjährung während der Dauer von Vergleichsgesprächen, eines Mediationsverfahrens oder anderer Verfahren zur aussergerichtlichen Streitbeilegung gehemmt wird, sofern die Parteien dies schriftlich vereinbaren (nArt. 134 Abs. 1 Ziff. 8 OR). Etwa im Gegensatz zu Deutschland wird die Verjährung bei der Aufnahme von aussergerichtlichen Streitbeilegungsbemühungen aber nicht automatisch gehemmt. Vorausgesetzt wird vielmehr eine entsprechende schriftliche Vereinbarung.

Eine Verjährungshemmung kann im Gegensatz zum Verjährungseinredeverzicht auch im Voraus, bereits vor Beginn der Verjährungsfrist, vereinbart werden. So wäre es möglich, bei Begründung eines Rechtsverhältnisses in den entsprechenden Vertrag (z.B. Kaufvertrag) Streitbeilegungsklauseln aufzunehmen und diese mit einer Bestimmung betreffend Verjährungshemmung (etwa bei Aufnahme von Vergleichsgesprächen) zu kombinieren.

Fazit

Auch unter dem revidierten Verjährungsrecht ist es aufgrund der weiterhin starren Verjährungsfristen möglich, dass eine Klage bei Spätschäden von Beginn an zum Scheitern verurteilt ist, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass Spätschäden erst nach 20 Jahren auftreten. Da das fristauslösende Ereignis für die absolute Verjährungsfrist weiterhin die schädigende Handlung resp. deren Einstellung ist, wäre somit die Durchsetzung eines Anspruchs auch de lege ferenda nicht mehr möglich.

So kann es mit anderen Worten auch unter dem neuen Recht geschehen, dass eine Schadensersatzforderung verjährt, noch bevor sich der Schaden überhaupt manifestiert hat.

Mit dem revidierten Verjährungsrecht wird das Problem der Geltendmachung körperlicher Spätschäden daher nicht vollständig gelöst, jedoch wird die Situation durch die längeren Verjährungsfristen immerhin etwas entschärft.