Neue steuerliche Abzugsmöglichkeiten für Hauseigentümer

Seit dem Inkrafttreten der Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (Liegenschaftskostenverordnung) per 1. Januar 2020 sowie gleichlautenden kantonalen Regelungen können Hauseigentümer neu zusätzliche Kosten in Abzug bringen. Abzugsfähig sind Kosten im Zusammenhang mit energiesparenden und dem Umweltschutz dienenden Investitionen und Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau. Ein Novum ist, dass diese auf maximal die beiden folgenden Steuerperioden vorgetragen werden können.

Inkrafttreten der neuen Liegenschaftskostenverordnung: Zusätzliche steuerliche Abzugsmöglichkeiten für Hauseigentümer

Seit dem 1. Januar 2020 können Hauseigentümer dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienende Investitionen sowie Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau steuerlich in Abzug bringen. Können diese Kosten im Jahr der angefallenen Aufwendungen nicht vollständig berücksichtigt werden, so können die verbleibenden Kosten auf die folgenden zwei Steuerperioden übertragen werden.

Dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienende Investitionen

Dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienende Investitionen werden neu den Unterhaltskosten gleichgestellt. Es handelt sich dabei um Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien. Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, beziehen sich auf den Ersatz von veralteten und die erstmalige Anbringung von neuen Bauteilen oder Installationen in bestehenden Gebäuden.

Energiesparende Bauteile oder Installationen, die in Zusammenhang mit einer Erweiterung des Gebäudevolumens stehen oder die in oder an Erweiterungsbauten respektive im oder am zusätzlichen Gebäudevolumen angebracht werden, gelten hingegen nicht als energiesparende Massnahmen an bestehenden Gebäuden. Gleiches gilt für energiesparende Bauteile oder Installationen, die in Zusammenhang mit dem Einbau von Zimmern oder Wohnungen in bisher nicht ausgebauten und nicht beheizten Räumen (z.B. in Dachgeschossen, Kellern, Veranden usw.) stehen. Alle unmittelbar mit dem Ausbau verbundenen Kosten, inklusive der energiesparenden Massnahmen, gelten als Anlagekosten und sind entsprechend nicht als Unterhaltskosten abzugsberechtigt.

Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau

Ein Bau, der nach Abschluss des Rückbaus eines Wohngebäudes oder eines gemischt genutzten Gebäudes innert angemessener Frist (3 Jahre) auf dem gleichen Grundstück errichtet wird und eine gleichartige Nutzung aufweist, gilt als Ersatzneubau.

Als abziehbare Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau gelten die Kosten der Demontage von Installationen, des Abbruchs des vorbestehenden Gebäudes sowie des Abtransports und der Entsorgung des Bauabfalls. Nicht abziehbar sind demgegenüber die Kosten von Altlastensanierungen des Bodens und von Geländeverschiebungen, Rodungen, Planierungsarbeiten sowie Aushubarbeiten im Hinblick auf den Ersatzneubau.

Rückbaukosten sind nur insoweit abziehbar, als der Ersatzneubau durch dieselbe steuerpflichtige Person vorgenommen wird.

Übergangsregelung: Rückbaukosten können erstmals in der Steuerperiode 2020 geltend gemacht werden, wenn die Arbeiten im Jahr 2020 stattgefunden haben und danach verrechnet wurden. Eine Rückwirkung auf das Jahr 2019 und früher ist ausgeschlossen.

Auf die beiden nachfolgenden Steuerperioden übertragbare Kosten

Dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienende Investitionen sowie Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau können in dem Jahr, in welchem diese Kosten anfallen, steuerlich in Abzug gebracht werden. Sofern deren vollumfängliche Berücksichtigung zu einem negativen Reineinkommen führen würde, können die überschiessenden Kosten im Folgejahr und allenfalls nochmals ein Jahr später in Abzug gebracht werden. Sollten innert diesen drei Jahren nicht sämtliche Kosten in Abzug gebracht werden können, so verfällt die Abzugsmöglichkeit mit Bezug auf die restlichen Kosten.

Demgegenüber können Unterhaltskosten sowie Kosten für denkmalpflegerische Arbeiten wie bisher nur in der Steuerperiode, in welcher diese anfallen, bei der Einkommenssteuer als Gewinnungskosten in Abzug gebracht werden. Ein allfälliger Überschuss dieser Kosten über das Reineinkommen hinaus kann hingegen auch nach neuem Recht nicht auf eine folgende Steuerperiode vorgetragen werden.

Investitionen, welche eine Wertvermehrung zur Folge haben und nicht dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, können wie schon bisher bei der Einkommenssteuer nicht in Abzug gebracht werden. Bei einer späteren Veräusserung der Liegenschaft können diese Kosten hingegen bei der Grundstückgewinnsteuer als gewinnmindernde Anlagekosten geltend gemacht werden.